susu schrieb:
>
> dolli schrieb:
>
> > (vielleicht würde ein "die Freiheit des einen geht maximal
> > bis dahin, wo die Freiheit eines anderen beginnt"- aber ich
> > ahne, dass schon das zu utopisch sein könnte.
>
> das steht doch schon im Grundgesetz (Art. 2) ;-)
Naaaja. "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt" kommt ja noch hin, aber es geht mit "und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt" weiter, also eine ziemlich drastische Einschränkung. Und in Absatzt 2 haben wir mit "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden." im dritten Satz ebenfalls eine völlig willkürliche Einschränkung (angesichts der abstrusen Gesetze), zudem zeigt der erste Satz im Vergleich mit der Realität, daß sich das nun auf eine Spezies bezieht.
> > Ergo müssen Grenzen ausformuliert werden und Konsequenzen,
> > wenn diese überschritten werden.
>
> genau und das nennt sich "Strafgesetzbuch" ;-)
Mit scheint, Du hast noch nie in ein Strafgesetzbuch geschaut ;-) . Der Großteil befaßt sich mit Unfug wie Gotteslästerung (§166, mehr dazu demnächst auf
antitheismus.de), Beleidigung des Bundespräsidenten ähnlichem Schmarren, es ist sogar verboten, ein schwarz-rot-gelb-gestreiftes Tischtuch zu "verunglimpfen":
[quote]
§ 90a.
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
[/url]
Weitere lustige Beispiele müßten hier per Suchfunktion zu finden sein, einige stehen auch bei
antisexismus.de.
> Egal wie man das Kind nennt, solange wir nicht zu einem
> Haufen friedfertiger Wesen mutieren, muss es irgendeine Form
> von Umgang mit "falschem" Verhalten geben. Und bei menschen,
... aber eben nicht "Strafe" (daß das dann als "Strafe" empfunden werden könnte, ist eine andere Sache).
Achim