Name: P. Permalink: http://tierrechtsforen.de/1/7610/9755
Datum: 21.09.12 02:48
Doch nochmal zum rechtlichen, weil ich das nicht ganz sauber finde, aus juristischer Sicht:
Ob es rechtlich Diebstahl ist oder nicht, hängt von der Auslegung der Zueignungsabsicht ab.
Ich hab da mal ein wenig Kommentare quergelesen und die unterschiedlichen Urteile kamen womöglich dadurch zustande, dass unterschiedlichen Meinungen gefolgt wurde, was die Zueignungsabsicht angeht (kann natürlich auch sein, dass das nicht so begründet wurde und einfach Fehler gemacht wurden, aber es wäre zumindest eine Erklärung, die einleuchten würde).
Ist man jedenfalls der Auffassung, dass man sich den wirtschaftlichen Wert einverleben muss, damit Zueignung vorliegt, scheidet Diebstahl aus, hält man das für entbehrlich, liegt Diebstahl vor.
Ich meine dazu noch kein BGH Urteil gesehen zu haben - kann jemand helfen?
Das bedeutet also erst einmal eine gewisse Rechtsunsicherheit, die aber (dazu gleich) in diesem Fall nicht schlecht sein muss.
Man könnte ohne letztinstanzliches Urteil momentan also, selbst wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, es liegt Diebstahl vor, gut mit einem Verbotsirrtum argumentieren, weil doch beachtliche Stimmen und Urteile einen Diebstahl abgelehnt haben. Danach entfällt dann die Schuld, sodass auch nicht wegen Diebstahl bestraft werden kann, selbst wenn eine höhere Instanz der Auffassung folgt, dass die Einverleibung des wirtschaftlichen Wertes nicht stattfinden muss.
Ich halte es also für rechtlich derzeit nicht haltbar jemanden bei Tierbefreiung wegen Diebstahles zu verurteilen, gleich ob man den Tatbestand bejaht oder nicht.
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