Name: martin Permalink: http://tierrechtsforen.de/7/3687/3813
Datum: 27.08.09 10:29
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Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, gelten für Schweizer Produkte andere (deklarationsrelevante) Gesetze. Dazu hier ergänzend die Auszüge, aus denen hervorgeht, welche Lücken sie aufweisen und weshalb auch bei schweizer Produkten Produktanfragen unerläßlich sind bzw. um bei Firmenantworten, die behaupten, es gäbe Volldeklaration etc., diese Stellen präsentieren zu können. (Das "EDI" ist das "Eidgenössische Departement des Innern".)
Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)
1. Kennzeichnungspflichtig sind "die Sachbezeichnung und Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge" (Art. 20, Abs. 2). "Zusammensetzung" bedeutet laut Art. 20,1 "Zutaten", d.h. Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Fremdstoffe fallen grundsätzlich nicht darunter. Genaueres regelt das nächste Gesetz.
Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)
2. "Nicht angegeben werden müssen folgende Zusatzstoffe, unter Vorbehalt von
Artikel 8: 1. übertragene Zusatzstoffe nach Artikel 3 der Zusatzstoffverordnung des EDI vom 23. November 2005 (ZuV), wenn sie im Endprodukt technologisch nicht mehr wirksam sind; 2. die in Zusatzstoffpräparaten nach Artikel 4 ZuV mitverwendeten Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel sowie die in Aromen zulässigen Antioxidantien und Konservierungsmittel; [...] 4. Zusatzstoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden" (Art. 5 i). Was daran alles unvegan sein kann, siehe 7. und 8. Der "Vorbehalt von Artikel 8" betrifft "Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe nach Anhang 1 sind oder aus solchen gewonnen wurden und die, wenn auch möglicherweise in veränderter Form, im Endprodukt vorhanden bleiben [...]", d.h. die, die nicht vorhanden bleiben, müssen nicht deklariert werden.
3. "Aromen müssen, unter Vorbehalt von Artikel 8, entweder mit dem Wort 'Aroma' oder mit einer genaueren Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas angegeben werden. Zusätzlich gilt: a. Das Wort 'natürlich' oder bedeutungsähnliche Angaben dürfen zur Kennzeichnung von Aromen nur verwendet werden, wenn die aromatisierenden Bestandteile des Aromas ausschliesslich aus natürlichen Aromastoffen oder Aromaextrakten nach Anhang 3 Ziffer 24 Buchstaben a und d bestehen" (Art. 6, Abs. 8) und unter dieser Angabe ist zu lesen: "a. natürliche Aromastoffe als definierte chemische Stoffe mit Aromaeigenschaften, die [...] oder enzymatische
bzw. mikrobiologische Verfahren aus Stoffen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gewonnen werden [...]" (Anhang 3, Art. 24a), d.h. sowohl die Angabe "Aromen" als auch "natürliche Aromastoffe" beinhalten potenziell unvegan Stoffe.
4. Bei "zusammengesetzten Zutaten [...] [müssen] [v]on den Zusatzstoffen [..] dabei nur diejenigen angegeben werden, die im Endprodukt noch technologisch wirksam sind" (Art. 7, Abs. 1), alle anderen nicht (zu den Zusatzstoffen siehe 7.). "Beträgt der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 5 Massenprozent des Endproduktes, so müssen nur die Zusatzstoffe deklariert werden, die im Endprodukt noch technologisch wirksam sind" (Art. 7,2), alle anderen wiederum nicht.
5. Zucker wird (angeblich) in Deutschland - und ich vermute auch in der Schweiz - grundsätzlich nicht mit Tierkohle raffiniert. Wir argumentieren, daß der im Produkt verarbeitete Zucker auch importiert sein kann, ohne daß es angegeben werden muß. Dies trifft auch hier zu: "Das Produktionsland von Rohstoffen in Lebensmitteln ist im Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels anzugeben, wenn: a. der Anteil des Rohstoffs am Enderzeugnis mehr als 50 Massenprozent beträgt [...]" (Art. 16, Abs. 1a), bei Mengen darunter (und kaum es Produkt wird zu mehr als 50% aus Zucker bestehen) muß auch das nicht angegeben werden (wobei selbst die Herkunftsangabe noch keine zuverlässige Aussage machen würde).
6. Die "vegan"-Kennzeichnung, die hier gegeben wird, ist zwar nur ein Vorschlag und i.d.R. benutzen die Firmen ihre eigenen Labels, die sie sich selbst vergeben, - wer sich jedoch auf diesen Vorschlag beruft, gibt über sein Produkt eine genauso unbrauchbare Information weiter, denn hier gilt: "Lebensmittel können bezeichnet werden als: [...] d. 'vegan' oder 'vegetabil', wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten" (Art. 33). Von Zusatzstoffen, Trägerstoffen, Produktionshilfsstoffen usw. ist auch hier keine Rede. Tierkohle raffinierter Zucker wäre damit genauso vegan wie gelatinegeklärter Saft.
Verordnung des EDI vom 22. Juni 2007 über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV)
7. Daß Zusatzstoffe tlw. nicht deklariert werden müssen (siehe 2.), wäre kein Problem, wenn nur vegane zugelassen wären. Dem ist natürlich nicht so, denn zu den "zugelassenen Zusatzstoffe" (Anhang 1) zählen u.a. Lysozym, Calciumhydrogensulfit, Calciumsorbat, Riboflavine usw., alle potenziell unvegan, sowie u.a. definitiv unveganes Cochenille.
8. Das gleiche gilt für die "In Zusatzstoffpräparaten zulässige Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel" (Anhang 5), die auch tlw. nicht deklariert werden müssen (siehe 2.). Das sind u.a. Lecithine, Glycerin, Ammoniumphosphatide, Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren usw., alle potenziell unvegan, sowie u.a. definitiv unveganes Bienenwachs.
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