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Gerichtshof für Menschenrechte reduziert Männerdiskriminierung

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Gerichtshof für Menschenrechte reduziert Männerdiskriminierung

Autor: Achim Stößer | Datum:
Das deutsche Gesetz zur Diskriminierung unverheirateter Väter verstößt, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention: auch sie müssten, wie die unverheirateten Mütter, das (teilweise) Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder bekommen.

Allerdings wird auch eine dementsprechende Gesetzesänderung die Männerdiskriminierung nicht beseitigen, wie bereits jetzt an unzähligen getrennt lebenden Elternpaaren, die auf dem Papier ein gemeinsames Sorgerecht haben, zu sehen ist: in der Praxis bedeutet das dennoch in der Regel, dass die Kinder die Väter kaum sehen, sondern nahezu ausschließlich bei den Müttern leben, die meist alle Entscheidungen, die die Kinder betreffen, fällen, sie "erziehen", ihre Schule wählen usw. Wo Unstimmigkeiten herrschen, müssten diese - wiederum zu Lasten der Kinder - gerichtlich entschieden werden. Hinzu kommen häufig Sanktionen der Mütter, wenn die Väter sich nicht ihrem Willen beugen, von der Einflussnahme auf die Kinder über willkürliche Kürzungen der ohnehin schon geringen Besuche (im Zweifelsfall wird das Kind im passenden Augenblick "krank") und nicht selten bis zu aus der Luft gegriffenen Vorwürfen der Kindesmisshandlung.

Fälle, in denen der Aufenthalt von Kindern bei beiden Elternteilen gerecht geteilt ist - eben so, dass das Kind bei jedem die Hälfte der Zeit lebt - dürften an einer Hand abzuzählen sein.

Väter unehelicher Kinder: Gerichtshof für Menschenrechte stärkt ihre Rechte

Autor: Achim Stößer | Datum:
anwalt.de Rechtsnews vom 04.12.2009

Die deutsche Regelung zum Sorgerecht eines nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten Vaters führt zu einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall eines Vaters entschieden, der nach der Trennung von der Mutter seines unehelichen Kindes auf Zuerkennung eines gemeinsamen Sorgerechts geklagt hatte.

Die Zivilgerichte hatten den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter erlangen könnten. Selbst eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Vaters war ohne Erfolg geblieben.

Erst der EGMR gab dem Vater Recht. Sein in der Menschenrechtskonvention garantiertes Recht auf Achtung des Familienlebens und das ebenfalls dort festgeschriebene Diskriminierungsverbot seien verletzt. Der Beschwerdeführer sei mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Zwar ziele die zugrunde liegende deutsche Regelung auf den Schutz des Kindeswohls ab. Gewährleistet werden solle, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person habe, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln könne. Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes sollten vermieden werden.

Auch, so der EGMR, könne es durchaus stichhaltige Gründe geben, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen - etwa, wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern drohe, dem Kindeswohl zu schaden.

Diese Erwägungen hätten sich aber auf den vorliegenden Fall nicht anwenden lassen. Der Beschwerdeführer kümmere sich weiterhin regelmäßig um sein Kind.

Auch sei die Einschätzung des BVerfG nicht richtig, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, so der EGMR. Allerdings sehe das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet seien, gewesen seien oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hätten. Warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte, leuchte insofern nicht ein.

Folglich war laut EGMR der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig.

Die Bundesregierung prüft nun, ob das Sorgerecht geändert werden muss.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, PM vom 03.12.2009

http://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtsnews/vaeter-unehelicher-kinder-gerichtshof-fuer-menschenrechte-staerkt-ihre-rechte_003831.html

Sorgerecht für ledige Väter – auch gegen Willen der Mutter

Autor: Achim Stößer | Datum:
04.12.2009

Europäischer Gerichtshof

Sorgerecht für ledige Väter – auch gegen Willen der Mutter

Nachdem der Europäische Gerichtshof das bestehende deutsche Sorgerecht als gegen die Menschenrechtskonventionen verstoßend verurteilt hatte, versprach die Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger einen neuen Gesetzesentwurf zur Sorgerechtsregelung für ledige Väter. Künftig sollen Väter auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Mutter das Sorgerecht für ihre Kinder bekommen können.

Auch ledige Väter sollen künftig das Sorgerecht für ihre Kinder vor Gericht erstreiten können. Als Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kündigte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger einen entsprechenden Gesetzentwurf noch für diese Legislaturperiode an. Die Väter müssten auch ohne zwingende Zustimmung der Mutter ein Sorgerecht bekommen können. Forderungen nach einem automatischen gemeinsamen Sorgerecht wies die FDP-Politikerin aber zurück.

Bislang haben ledige Väter in Deutschland gegen den Willen der Mutter keinen Anspruch auf das Sorgerecht für ihre Kinder. Der Straßburger Menschengerichtshof kritisierte diese Regelung in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil als diskriminierend und brachte die Bundesregierung damit in Zugzwang. Das Bundesjustizministerium hatte darauf zunächst zurückhaltend reagiert und eine Prüfung der Gesetzeslage zugesagt. Ende 2010 werde das Ergebnis einer Untersuchung zu den Auswirkungen des bisherigen Sorgerechts vorliegen, das noch abgewartet werden solle.

Viele Väter wollen Verantwortung übernehmen

In einem Interview der „Süddeutschen Zeitung“ sagte die Ministerin nun, die Anliegen lediger Väter seien „stärker zu berücksichtigen“. Es gebe nicht wenige Väter von nichtehelichen Kindern, „die Verantwortung für das Kind übernehmen wollen und das nicht als Machtfrage gegen die Mutter ansehen“. Zu einem generellen Sorgerrecht auch für ledige Väter sagte die Ministerin, dies sei jedenfalls dann keine gute Lösung, wenn schon bei der Geburt des Kindes Vater und Mutter nicht mehr zusammen lebten. Ein generelles Sorgerecht gibt es in den meisten EU-Staaten.

Ähnlich wie die Bundesjustizministerin äußerten sich Abgeordnete aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sowie der für Innen- und Justizthemen zuständige stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Olaf Scholz. Konflikte zwischen den Eltern dürften aber nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen oder eine bestehende gute Eltern-Kind-Beziehung gefährdet werden, mahnte Scholz.

Verband erwartet dennoch keine Prozesslawine

Die Vorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, Edith Schwab, erwartet auch nach dem Urteil keine Prozesslawine. „Oft stammen diese Kinder ja aus kurzen und unverbindlichen Beziehungen. Viele der Väter haben gar kein Interesse, das Sorgerecht wahrzunehmen“, sagte Schwab der „Neuen Osnabrücker Zeitung“. Bei Kindern aus dauerhaften Beziehungen sei das aber schon anders.

„Für ledige Mütter gibt es nun keine Rechtssicherheit mehr. Denn jeder Einzelfall muss jetzt geprüft werden“, erläuterte Schwab. Grundsätzlich begrüße sie aber das Urteil, weil es die unehelichen Kinder den ehelichen gleichstelle. Trotzdem könne die Ausübung der alleinigen Sorge in einigen Fällen durchaus die bessere Alternative sein.

Der Deutsche Kinderschutzbund erklärte, für Kinder seien Mutter und Vater die wichtigsten Menschen. Deshalb sei es entscheidend, dass Kinder wüssten, dass diese beiden Menschen „die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten haben“.
gxb/AP

http://www.focus.de/panorama/vermischtes/europaeischer-gerichtshof-sorgerecht-fuer-ledige-vaeter-auch-gegen-willen-der-mutter_aid_460225.html

Väter-Urteil: Regierung will Sorgerecht reformieren

Autor: Achim Stößer | Datum:
Väter-Urteil: Regierung will Sorgerecht reformieren

Die Rüge aus Straßburg zeigt Wirkung: Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger will die Rechte lediger Väter stärken und einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.

Die Bundesregierung will Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ziehen: Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sagte der Süddeutschen Zeitung: "Die Anliegen lediger Väter sind stärker zu berücksichtigen". Ein entsprechender Gesetzentwurf soll in dieser Legislaturperiode vorgelegt werden. Es gebe nicht wenige Väter von nichtehelichen Kindern, "die
Verantwortung für das Kind übernehmen wollen und das nicht als Machtfrage gegen die Mutter ansehen".

Ein generelles Sorgerecht auch für ledige Väter beurteilte die FDP-Politikerin dagegen skeptisch. Zumindest in den Fällen, in denen Vater und Mutter eines Kindes schon bei dessen Geburt nicht mehr zusammenlebten, sei dies keine gute Lösung, sagte die Ministerin. Dennoch stehe es außer Frage, dass Väter auch ohne zwingende Zustimmung der Mutter ein Sorgerecht bekommen können müssten.

Ähnlich äußerte sich der rechtspolitische Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, Michael Grosse-Brömer. "Das Wohl des Kindes steht im Mittelpunkt. Wir sind dafür, dass ein Vater bei Gericht ein Sorgerecht beantragen kann, wenn er den Kontakt zu seinem Kind pflegt und pflegen will", sagte der CDU-Politiker der Süddeutschen.

Nach derzeitiger Rechtslage können nicht verheiratete Väter in Deutschland nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Bei ehelich geborenen Kindern gilt hingegen in der Regel ein gemeinsames Sorgerecht.

In ihrer Urteilsbegründung hatten die Straßburger Richter darauf verwiesen, dass ledige Väter von deutschen Gerichten, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht entschieden hatten, anders behandelt wurden als ledige Mütter oder verheiratete Väter. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention.
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Die Kammer gab damit der Klage eines Deutschen statt, dessen 1995 geborene uneheliche Tochter bis zur Trennung der Eltern bei beiden gemeinsam und danach zunächst beim Vater aufwuchs. Auch nach einem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter 2001 vereinbarten die Eltern einen regelmäßigen Kontakt von Vater und Tochter. Einer gemeinsamen Sorgeerklärung verweigerte sich die Mutter aber.

Der 45-Jährige wollte daraufhin auf dem Klageweg das gemeinsame Sorgerecht bekommen, scheiterte damit aber bis zum Bundesverfassungsgericht: Die deutschen Gerichte verwiesen stets auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Väter unehelicher Kindern könnten die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter bekommen.

http://www.zeit.de/politik/deutschland/2009-12/sorgerecht-vaeter-regierung

Hintergrund: Wie ist das Sorgerecht geregelt?

Autor: Achim Stößer | Datum:
Eltern haben das Recht und die Pflicht, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Diese "elterliche Sorge" umfasst gemäß Paragraf 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das leibliche, geistige und sittliche Wohl sowie die Vermögensinteressen der Kinder. Teil des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Der Gesetzgeber unterscheidet beim gemeinsamen Sorgerecht zwischen Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens und solchen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann über Angelegenheiten des täglichen Lebens - zum Beispiel die Kleidung oder einen dringenden Arztbesuch - selbst entscheiden. Entscheidungen wie zur Schulart, der Vermögensverwaltung des Kindes oder der Bestimmung seines Aufenthalts sind von erheblicher Bedeutung und müssen von beiden Elternteilen zusammen entschieden werden.

Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einander verheiratet sind, nach der Geburt einander heiraten oder erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Dieses kann beim Jugendamt oder beim Notar erfolgen. Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht mit einander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Der Vater hat dann nach der geltenden deutschen Rechtslage keine juristische Möglichkeit, dagegen vorzugehen.
Wohl des Kindes muss im Vordergrund stehen

In strittigen Fällen gilt das Kindeswohl als oberster Maßstab. Dazu gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen, das sogenannte Besuchsrecht (Paragraf 1684 BGB). Nach Trennungen haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Die Reform des Kindschaftsrechts von 1998 machte ein gemeinsames Sorgerecht für Unverheiratete und die Fortdauer des gemeinsamen Sorgerechts für Geschiedene möglich. In Deutschland üben heute etwa 85 Prozent der getrennt lebenden Eltern in Deutschland das Sorgerecht gemeinsam aus. Beim alleinigen Sorgerecht für die Mutter darf ein Vater, der nur ein Umgangsrecht hat, sein Kind zwar regelmäßig sehen, jedoch keine Entscheidungen treffen. Er muss aber Unterhalt zahlen.

http://www.tagesschau.de/inland/hgelternrecht100.html