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Alkoholprobleme

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Alkoholprobleme

Autor: Achim Stößer | Datum:
Bisher war in Deutschland hergestelltes Bier wegen des sogenannten Reinheitsgebots lediglich dann unvegan, wenn es beispielsweise mit Gelatine geklärt war. Nun werden Produktanfragen (vgl. http://produktanfragen.tk) zu Bier komplizierter: das Bundesverwaltungsgericht entschied, daß auch nicht nach diesem Grundsatz gebrautes (sondern z.B. mit anderen Zusatzstoffen versetztes) Bier Bier heißen darf (was für importiertes ohnehin galt).

Klosterbrauerei darf ihr Bier Bier nennen

Autor: Achim Stößer | Datum:
Neuzelle/Leipzig - In Deutschland gebrautes Bier darf auch dann als «Bier» angeboten werden, wenn es nicht nach dem Reinheitsgebot von 1516 hergestellt wurde. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Die Richter gaben damit der Klage der Klosterbrauerei Neuzelle in Brandenburg statt, die ihr Schwarzbier mit Zucker versetzt. Das Land Brandenburg muss nun der Brauerei eine Genehmigung für den Titel «Bier» erteilen (Aktenzeichen BVerwG 3 C 5.04).

Damit änderte das Bundesgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) und legte einen zehn Jahre schwelenden Streit bei. Das zuständige Landwirtschaftsministerium hatte den Antrag der Brauerei abgelehnt, den «Schwarzen Abt» als Bier auf den Markt bringen zu dürfen. Zur Begründung hieß es, als Bier dürften nur untergärige Getränke bezeichnet werden, wenn sie gemäß dem Reinheitsgebot ausschließlich mit Gerstenmalz, Wasser, Hopfen und Hefe hergestellt werden.

Die Brauerei hatte sich dagegen auf eine Bestimmung berufen, die die Herstellung so genannter besonderer Biere zulässt. Außerdem sprach sie von einer «Inländerdiskriminierung», da nach EU-Recht im Ausland hergestellte Getränke auch dann als Bier in deutschen Geschäften vertrieben werden dürfen, wenn sie nicht nach den strengen deutschen Kriterien produziert werden.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte eine derartige Genehmigung für den «Schwarzen Abt» abgelehnt, da diese nur bei der Zugabe von Gewürzen, nicht aber bei Zucker gelte. Die Leipziger Richter betonten nun, dass Zucker beim Bier der Klosterbrauerei nicht als Ersatzstoff für Gerstenmalz eingesetzt werde. Erst nach dem Brauprozess würde aus geschmacklichen Gründen Zucker zugesetzt.

Der Vorsitzende Richter des dritten Senats, Hans-Joachim Driehaus, stellte fest, dass das Reinheitsgebot nicht dem Gesundheitsschutz, sondern der Traditionspflege und einem bestimmten Produktniveau diene. «Dies kann eine Einschränkung der Berufsfreiheit nur dann rechtfertigen, wenn über Ausnahmen großzügig entschieden wird», erklärte der Richter.

Der «Schwarze Abt» werde als Bier hergestellt und müsse auch so vermarktet werden dürfen, meinte der Richter. Alles andere sei eine Täuschung des Verbrauchers. Dass das Getränk vom Reinheitsgebot abweiche, könne auf andere Weise deutlich gemacht werden. So verzichtet die Klosterbrauerei auf den Zusatz «Gebraut nach deutschem Reinheitsgebot» auf ihrem Etikett.

Der Geschäftsführer der Klosterbrauerei Neuzelle, Helmut Fritsche, sah sich nach dem Urteil in seiner Auffassung bestätigt. «Ich bin rundum zufrieden.» Auch der Leiter des Lebensmittelreferates des Landwirtschaftsministeriums, Lutz Desselberger, sprach von einem «klaren Urteil». Die Genehmigung werde in Kürze erteilt, teilte Ministeriumssprecher Jens-Uwe Schade mit.



© dpa - Meldung vom 24.02.2005 15:32 Uhr